Satzung der „DEUTSCH-AUSLÄNDISCHEN GEMEINSCHAFT SCHWALBACH e.V.“

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Ausländische Gemeinschaft Schwalbach
e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Schwalbach a.Ts.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
(1) Die Verständigung und den Aufbau guter Beziehungen zwischen den deutschen
und ausländischen Einwohnern der Stadt Schwalbach sowie zwischen den
ausländischen Einwohnern untereinander zu fördern.
Der Verein tritt somit ein für den Gedanken der Völkerverständigung sowie für
Toleranz in den menschlichen Beziehungen zwischen den deutschen und
ausländischen Mitbürgern.
(2) Der Verein ist weltanschaulich, politisch, religiös und national nicht gebunden.
(3) Zur Erreichung seines Zweckes widmet sich der Verein unter anderem folgenden
Aufgaben:
1. Förderung der sozialen und kulturellen Aktivitäten der ausländischen
Einwohner und der gemeinsamen Aktivitäten deutscher und ausländischer
Bürgerinnen und Bürger,
2. Unterstützung des Ausländerbeirates der Stadt Schwalbach,
3. Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Organisationen,
die sich ebenfalls um die Belange ausländischer Mitbürger kümmern,
4. Trägerschaft von Projekten und sonstigen Maßnahmen betreuender und
bildender Art (z.B. Sprachkurse, Informationsschriften).
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am
31.12.1988.§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Jahres,
gerichtet an den Vorstand,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Pflichten zur Beitragszahlung oder in erheblichem
Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben
gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 weiteren Mitgliedern, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und 2 Ersatzmitgliedern (ohne Stimmrecht)
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit ihrer Funktion von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Vertretungsberechtigt nach außen sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam,
darunter der 1. Vorsitzende oder der Kassenwart (geschäftsführender Vorstand
nach § 26 BGB).
(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so rückt ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes nach.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden . Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom 1.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch
persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern,
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand,
h) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung (bedarf einer 2/3
Mehrheit)
i) Beratung und Entscheidung über Anträge und Vorlagen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(4) Bei Wahlen oder der Beschlussfassung von Anträgen bzw. Vorlagen genügt, mit
Ausnahme von § 8 Abs. 2 h, die einfache Mehrheit.
(5) Falls zu der vorgesehenen Zeit der Mitgliederversammlung nicht mindestens 25%
der Mitglieder anwesend sind, findet die Versammlung eine halbe Stunde später
mit den dann anwesenden Mitgliedern statt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar im voraus fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann
den Betrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen. Auf Antrag kann der
Vorstand auch anderen Personen eine Beitragsermäßigung gewähren.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwalbach, die es ausschließlich für
Zwecke des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat.
Festgestellt am 23.02.2010 (ersetzt die Satzung vom 6.10.1988)